Allgemeine Reise- und Teilnahmebedingungen
Folgende Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und uns als Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Veranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bekannt sind.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Veranstalter herausgegeben werden, sind für ihn und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Ausschreibung bzw. Inhalt seiner Leistungspflicht gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.
1.5. Der Kunde hat für Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernimmt.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Veranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das er 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Veranstalter und Vermittler dürfen Reisepreiszahlungen vor Reiseende nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.1. genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht mehr als 24 Std., schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Preis/Kunde 75,- Euro nicht, dürfen Reisepreiszahlungen auch ohne Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3. Leistet der Kunde Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen
3.1. Die im Reiseangebot oder in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Er behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.
3.2. Sofern in der Leistungsausschreibung nicht anders angegeben, gilt als Freigepäck/Person ein Gepäckstück mit max. 20 kg sowie ein Handgepäck von höchstens 6 kg. Darüber hinausgehendes Gepäck ist hinsichtlich Anzahl und Gewicht vorher zu beantragen und ggf. zusätzlich zu bezahlen.
3.3. Alle angebotenen Hotels sind gemäß den "örtlichen Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe" zugelassen. Wenn nicht anders dargestellt, handelt es sich um Standardzimmer. Die Zimmer sind am Anreisetag erst nach 15 Uhr bezugsfertig und stehen am Abreisetag bis 10 Uhr zur Verfügung. Weist der Veranstalter nicht ausdrücklich darauf hin, so sind hoteleigene Leistungen wie Sauna gebührenpflichtig. Viele Hotels verlangen bei der Ankunft ein Deposit in Form eines Kreditkartenabzuges oder in bar für Leistungen, die im Reisepreis nicht enthalten sind, wie z.B. Minibar oder Telefongebühren. Bei Halbpension wird allgemein das Abendessen gegeben, es kann auch eine kalte Mahlzeit (z.B. an Ruhetagen) sein. Erfolgt die Rückreise so, dass am Rückreisetag eine Mahlzeit nicht mehr eingenommen werden kann, so wird diese als Lunchpaket ausgegeben. Eventuelle Abweichungen sind in der Tabelle oder im Reiseplan angegeben.
3.4. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Anmeldung und mit Erlaubnis der Leistungsträger mitgebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn sie lt. Ausschreibung generell erlaubt sind. Die Kosten sind vor Ort zu zahlen. Tiere dürfen nicht überall in Restaurants, Swimmingpools, Stränden etc. mitgenommen werden. Sind Haustiere nicht gestattet, so bedeutet das nicht zwingend, dass im Haus, in der Anlage usw. mit Haustieren nicht zu rechnen ist oder dass sich nicht vorher im gebuchten Zimmer Tiere aufgehalten haben.
3.5. Die Kinderpreisermäßigung bezieht sich auf das Alter der Kinder während des Aufenthalts und nicht zum Zeitpunkt der Buchung. Wünscht der Kunde ein Kinder- oder Babybett, so sind, unabhängig von der gewährten Ermäßigung, dafür anfallende Kosten vor Ort zu zahlen.
3.6. Bei einem Zusatzbett/Zustellbett kann es sich um eine Couch, Liege, Schlafsessel etc. handeln, die zusätzlich in der gebuchten Wohnung, dem Zimmer usw. aufgestellt werden. Es kann schmaler und kürzer sein als ein übliches Bett. Es muss mit Einschränkungen betreffend der zur Verfügung stehenden Schrank- und Wohnfläche gerechnet werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Bei Bahnreisen können witterungsbedingt bzw. in Folge höherer Gewalt Strecken kurzfristig gesperrt und Züge umgeleitet bzw. ein Schienenersatzverkehr angeboten werden. Bei Schienenkreuzfahrten mit nostalgischem Wagenmaterial wird die Reise im Falle eines Ausfalls der geplanten Fahrzeuge durch Verlust, Unfall, technischen Defekt ersatzweise mit Fahrzeugen des regulären Einsatzbestandes durchgeführt. Bei Schiffsfahrten entscheidet allein der verantwortliche Kapitän über notwendig werdende Änderungen der Fahrzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen. Falls bei Flusskreuzfahrten die Fahrtroute durch Hoch- oder Niedrigwasser nicht eingehalten werden kann, wird ein Ersatzprogramm durchgeführt.
4.5. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4.6. Der Veranstalter ist berechtigt, die ausgeschriebenen u. bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten o. der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-/Flughafengebühren o. einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung/Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich die Beförderungs-, insbesondere Treibstoffkosten, kann der Veranstalter nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung um den Erhöhungsbetrag.
b) bei einer vom Beförderungsunternehmen je Beförderungsmittel geforderten Erhöhung werden die Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt und der Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz berechnet.
4.7. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder der Erhöhung des Preises um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn/Stornierung
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Beginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter seiner Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 57 Tage vor Reiseantritt 15 %, 56 bis 33 Tage vor Reiseantritt 20 %, 32 bis 15 Tage vor Reiseantritt 40 %, 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt 60 %, ab 7 Tage vor Reisebeginn 80 %,
bei Nichterscheinen am Abreisetag 90 % des Reisepreises. Die Gebühren gelten jeweils zuzüglich der Kosten für bestellte und ausgestellte Visa.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1. Wünscht der Kunde nach Buchung der Reise zusätzliche Leistungen (z.B. Mitnahme eines Haustieres) oder Änderungen (z.B. Bahnanreise), berechnet der Veranstalter eine Gebühr von 15,- Euro/Buchung.
6.2. Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich Reisetermin, des Reiseziel, Ort des Reiseantritts, Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Veranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Es beträgt bis 30 Tage vor Reiseantritt 15,- Euro/Person und gilt zzgl. der Kosten für bestellte und ausgestellte Visa sowie für im Arrangement enthaltene oder zusätzlich gebuchte Eintrittskarten. Bei Flugreisen berechnet der Veranstalter zuzüglich nach Ausstellen des Flugtickets für Ticketänderungen eine Umbuchungsgebühr von 112,- Euro/Person. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen lt. Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringe Kosten verursachen.
6.3. Bis Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Für Mehrkosten wird die unter 6.2. genannte Gebühr berechnet. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise),hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche/behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Die Rücktrittserklärung darf dem Kunden nicht nach der Fälligkeit des Restreisepreises zugehen, keinesfalls später als 14 Tage vor Reisebeginn. Sollte bereits früher ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1. Mängelanzeige. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist keine Reiseleitung am Urlaubsort vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz anzuzeigen. Über die Erreichbarkeit von Reiseleitung/ Veranstalter wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.5. Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt je Kunde und Reise. Eventuell darüber hinausgehende Ansprüche bezüglich Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3.
12.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air/safety/flywell_en.htm abrufbar.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Deutsche Staatsangehörige finden die Bestimmungen hier: www.auswaertiges-amt.de
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14.4. Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14.5. Zur Sicherheit des Kunden empfiehlt der Reiseveranstalter den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (RRV).
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
16.1. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen intern. Abkommen, die auf den Vertrag zwischen Kunden und Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die folgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Veranstalter: ESS-Tours, Kirchheimerstrasse 44, 72622 Nuertingen